Statuten

  1. Name und Sitz
    Unter dem Namen „Förderverein Ökodorf Sennrüti“ besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. ZGB als juristische Person mit Sitz in Degersheim/SG.
  2. Zweck
    Der Verein unterstützt die ganzheitliche Gemeinschaft „Ökodorf Sennrüti“ sowohl ideell, tat-kräftig, sowie auch finanziell. Er verbindet die Mitglieder mit der Gemeinschaft und informiert sie über den aktuellen Stand.
  3. Mittel
    Dem Verein stehen die Mitgliederbeiträge sowie freiwillige Unterstützungsbeiträge zur Verfügung. Er kann auch Gönnerbeiträge annehmen.
  4. Mitgliedschaft
    Mitglied kann jede natürliche und juristische Person werden, die ein Interesse am Aufbau und Fortbestand der Gemeinschaft hat.
    Aufnahmegesuche sind an den Vorstand zu richten; über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
  5. Erlöschen der Mitgliedschaft
    Die Mitgliedschaft erlischt
    – bei natürlichen Personen durch Austritt, Ausschluss oder Tod
    – bei juristischen Personen durch Austritt, Ausschluss oder Auflösung
  6. Austritt und Ausschluss
    Die Mitgliedschaft kann vom Mitglied schriftlich gekündigt werden. Wenn ein Mitglied gegen die Interessen des Vereins verstösst oder ihn schädigt, darf es vom Vorstand ausgeschlossen werden.
    Die Mitgliedschaft erlischt automatisch nach zweimaligem Nichtbezahlen des Mitgliederbeitrages.
    Bereits eingezahlte Mitgliedsbeiträge werden nicht zurückerstattet.
  7. Organe des Vereins
    Die Organe des Vereins sind:
    a die Generalversammlung
    b der Vorstand
    c die RechnungsrevisorInnen
  8. Die Generalversammlung
    Das oberste Organ des Vereins ist die Generalversammlung. Eine ordentliche Generalver-sammlung findet jährlich statt.
    Zur Generalversammlung werden die Mitglieder vier Wochen im voraus schriftlich eingeladen, unter Beilage der Traktandenliste.
    Die Generalversammlung hat die folgenden Aufgaben:
    a) Wahl des Vorstandes und der RechnungsrevisorInnen
    b) Festsetzung und Änderung der Statuten
    c) Abnahme der Jahresrechnung
    d) Beschluss über das Jahresbudget
    e) Festsetzung des Mitgliederbeitrages
    An der Generalversammlung besitzt jedes anwesende Mitglied eine Stimme. Bei Abstimmungen wird ein Konsens angestrebt. Kann dieser nicht erreicht werden, bestimmt eine Dreiviertelmehrheit der Anwesenden.
    Eine ausserordentliche Generalversammlung kann entweder vom Vorstand einberufen werden oder von mindestens einem Zehntel der Mitgliedern.
  9. Der Vorstand
    Der Vorstand besteht aus drei Mitgliedern: Präsident/in, Kassier/in und Aktuar/in.
    Der Vorstand vertritt den Verein nach aussen und führt die laufenden Geschäfte.
  10. Die RechnungsrevisorInnen
    Die Generalversammlung wählt jedes Jahr zwei RechnungsrevisorInnen. Die RechnungsrevisorInnen prüfen die Buchführung, die Jahresrechnung und die Bilanz des Trägervereins und verfassen darüber einen schriftlichen Bericht zuhanden der Generalversammlung. Mitglieder des Vorstandes dürfen nicht als RechnungsrevisorInnen gewählt werden.
  11. Unterschrift
    Für den Verein sind nur Vorstandsmitglieder zeichnungsberechtigt. Die drei Unterschriftsberechtigten Präsident/in, Kassier/in und Aktuar/in zeichnen kollektiv zu zweien.
  12. Haftung
    Für die Schulden des Vereins haftet nur das Vereinsvermögen. Eine persönliche Haftung der Mitglieder über den Mitgliedsbetrag hinaus ist ausgeschlossen.
  13. Statutenänderung
    Die vorliegenden Statuten können nur abgeändert werden, wenn sie der schriftlichen Einladung zur Generalversammlung beigelegt wurden (traktandiert) und drei Viertel der anwesenden Mitglieder dem Änderungsvorschlag an der Generalversammlung zustimmen.
  14. Auflösung des Vereins
    Die Auflösung des Vereins kann nur beschlossen werden, wenn mindestens drei Viertel aller Mitglieder an der Generalversammlung teilnehmen.
    Für die Auflösung wird ein Konsensentscheid angestrebt. Wird dieser nicht erreicht, bestimmt eine Dreiviertelmehrheit.
    Nehmen weniger als drei Viertel aller Mitglieder an der Generalversammlung teil, ist inner-halb eines Monats eine zweite Generalversammlung abzuhalten. An dieser Versammlung kann der Verein auch aufgelöst werden, wenn weniger als drei Viertel der Mitglieder anwesend sind.
    Bei einer Auflösung des Vereins fällt das Vereinsvermögen an die Gemeinschaft „Ökodorf Sennrüti“ mit Sitz in Degersheim/SG.
  15. Inkrafttreten
    Diese Statuten sind an der Gründungsversammlung vom 11. Februar 2007 angenommen worden und sind mit diesem Datum in Kraft getreten.

1. Statutenänderung beschlossen an der Generalversammlung vom 18. Mai 2008:
Artikel 1 Namen und Sitz: Unter dem Namen „Trägerverein Ökodorf“ besteht……. (statt bisher Unter dem Namen „Ökodorf“ besteht ……)

2. Statutenänderung beschlossen an der Generalversammlung vom 17. Mai 2009:
Artikel 7, 8 und 10: Die RechnungsrevisorInnen…

3. Statutenänderungen beschlossen an der Generalversammlung vom 30. Mai 2010:
Vereinsname: Förderverein Ökodorf Sennrüt statt Trägerverein Ökodorf
Domizil: Degersheim/SG statt Rupperswil/AG
Gemeinschaft: Gemeinschaft Ökodorf Sennrüti statt Dorfgemeinschaft

4. Statutenänderungen beschlossen an der Generalversammlung vom 30. April 2012:
Artikel 8 letzter Abschnitt: ……….oder von mindestens einem Zehntel der Mitgliedern
(statt: einem Viertel).

5. Statutenänderung beschlossen an der Generalversammlung vom 21. Mai 2017:
Artikel 10: Der Satz: „Eine Wiederwahl ist nur zweimal zulässig.“ wurde gestrichen